Was ändert sich bei der Einstufung pflegebedürftiger Menschen?
Statt bisher 3 Pflegestufen gibt es seit 1. Januar 2017 5 Pflegegrade. Dies ermöglicht eine differenziertere Einschätzung des benötigten Pflegeaufwandes.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an Pflegeminuten, sondern an den Fähigkeiten des Menschen – Maßstab ist damit der Grad der Selbstständigkeit.
Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist? Entscheidend hierfür sind folgende 6 Module:
1. Mobilität
(Wie selbständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(Wie findet sich der Mensch örtlich und zeitlich in seinem Alltag zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen?)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?)
4. Selbstversorgung
(Wie selbständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?)
5. Bewältigung von bzw. selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen – zum Beispiel bei Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Wie selbständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?)
Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der sechs Pflegegrade.
Wie errechnet sich der jeweilige Pflegegrad?
Die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade erfolgt nach einem Punktesystem. Dazu werden in den 6 Modulen Punkte vergeben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung desto höher die Punktzahl.
Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne begleiten wir Sie auch bei Einstufungs- und Begutachtungsterminen.